Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Unterkunft sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Abhängig von der Haushaltsgröße werden die Summen aus
Haushaltsgröße | Miete und NK | Heizkosten | Gesamtbetrag |
1 Person | 525,80 € | 50 qm x 1,42 € = 71,00 € | 596,80 € |
2 Personen | 636,90 € | 60 qm x 1,42 € = 85,20 € | 722,10 € |
3 Personen | 757,90 € | 75 qm x 1,42 € = 106,50 € | 864,40 € |
4 Personen | 883,30 € | 85 qm x 1,42 € = 120,70 € | 1.004,00 € |
5 Personen | 1.009,80 € | 95 qm x 1,42 € = 134,90 € | 1.144,70 € |
für jede weitere Person | 122,10 € | 10 qm x 1,42 € = 14,20 € | + 136,30 € |
Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die jeweilige Angemessenheitsgrenze, sind sie nur so lange zu berücksichtigen, wie es Ihnen nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken. Die Kosten können zum Beispiel durch Untervermietung oder Umzug in eine Wohnung mit niedrigeren Mietkosten gesenkt werden. Die unangemessenen Aufwendungen können in der Regel nur für einen Zeitraum von sechs Monaten berücksichtigt werden, in dem vorerst die tatsächlichen höheren Unterkunftskosten weiter gezahlt werden. Danach müssen die Kosten entsprechend niedriger sein. Es sei denn, Sie tragen den Differenzbetrag zwischen den anzuerkennenden Aufwendungen und den tatsächlich zu zahlenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln.
Eine Verlängerung des o. g. sechs-Monatszeitraumes kann eventuell in Betracht kommen, wenn es Ihnen nachweislich trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, zumutbaren Wohnraum anzumieten, dessen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen.