Unterkunft und Heizung

Bedarfe und Kosten

Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Zu den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung gehören insbesondere folgende Aufwendungen:

  • vertragliche Mietkosten laut Mietvertrag (sogenannte Kaltmiete oder Grundmiete)
  • Zinsaufwendungen für das selbstgenutzte Eigenheim bzw. Eigentumswohnung
  • Nebenkosten (kalte Betriebskosten)
  • Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen
  • Heizkosten
  • Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen

Angemessenheit

Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Unterkunft sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Abhängig von der Haushaltsgröße werden die Summen aus

  • der angemessenen Kaltmiete inkl. Nebenkosten (entnommen aus der Wohngeldtabelle zzgl. 10%)
  • und den angemessenen Heizkosten (entnommen aus dem Bundesweiten Heizspiegel der Firma co2online GgmbH multipliziert mit den höchstrichterlich ankerkannten Wohnflächen)
    gebildet und als Angemessenheitsgrenzen herangezogen.

Unterkunfts- und Heizkosten bei Mietwohnungen seit dem 01.01.2021:

HaushaltsgrößeMiete und NKHeizkostenGesamtbetrag
1 Person525,80 €50 qm x 1,42 € = 71,00 €596,80 €
2 Personen636,90 €60 qm x 1,42 € = 85,20 €722,10 €
3 Personen757,90 €75 qm x 1,42 € = 106,50 €864,40 €
4 Personen883,30 €85 qm x 1,42 € = 120,70 €1.004,00 €
5 Personen1.009,80 €95 qm x 1,42 € = 134,90 €1.144,70 €
für jede weitere Person122,10 €10 qm x 1,42 € = 14,20 €+ 136,30 €

 

Unangemessene Aufwendungen – Kosten senken

Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die jeweilige Angemessenheitsgrenze, sind sie nur so lange zu berücksichtigen, wie es Ihnen nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken. Die Kosten können zum Beispiel durch Untervermietung oder Umzug in eine Wohnung mit niedrigeren Mietkosten gesenkt werden. Die unangemessenen Aufwendungen können in der Regel nur für einen Zeitraum von sechs Monaten berücksichtigt werden, in dem vorerst die tatsächlichen höheren Unterkunftskosten weiter gezahlt werden. Danach müssen die Kosten entsprechend niedriger sein. Es sei denn, Sie tragen den Differenzbetrag zwischen den anzuerkennenden Aufwendungen und den tatsächlich zu zahlenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln.

Eine Senkung der Unterkunftskosten ist nicht zumutbar, wenn unabweisbare Gründe bestehen, die höhere Kosten rechtfertigen. Das Vorliegen solcher Gründe ist von Ihnen nachzuweisen.

Ausnahmen

Eine Verlängerung des o. g. sechs-Monatszeitraumes kann eventuell in Betracht kommen, wenn es Ihnen nachweislich trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, zumutbaren Wohnraum anzumieten, dessen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen.