Haben Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft Vermögenswerte, die zu berücksichtigen sind, werden hierauf Freibeträge gewährt. Dadurch bleiben Vermögenswerte ganz oder teilweise unberührt. Der Grundfreibetrag in Höhe von 150,- Euro je vollendetes Lebensjahr wird jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen Person und deren Partnerin oder Partner eingeräumt, mindestens aber jeweils 3.100,- Euro. Jedem leistungsberechtigten minderjährigen Kind wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,- Euro gewährt.
Zusätzlich wird jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigen ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- Euro gewährt.
Geldwerten Ansprüchen, die der Altersvorsorge dienen (ausgenommen „Riester-Anlagen“), wird ein Freibetrag in Höhe von 750,00 Euro je vollendetem Lebensjahr eingeräumt. Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrages ist ein Nachweis des unwiderruflichen Verwertungsausschlusses nach Maßgabe des § 168 Abs. 3 VVG.