Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beendigen oder zu verringern. Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person zum Zeitpunkt der Antragstellung, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.
Zu berücksichtigen ist nur verwertbares Vermögen der Leistungsberechtigten, des Partners bzw. der Partnerin und auch der unverheirateten unter 25-jährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann.
Zum Vermögen gehören beispielsweise
• Bargeld
• Bankguthaben
• Aktien
• Bausparverträge
• Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
• Lebensversicherungen
• Immobilien
• Schmuck
• Kraftfahrzeuge
Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs werden u.a. nicht berücksichtigt:
• angemessener Hausrat
• angemessene, selbst bewohnte Immobilie einschließlich Grundstück
• ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; hierbei ist von einem Wert von 7500,- Euro für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft auszugehen
• für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, wenn Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind
Vermögen ist durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung grundsätzlich zu verwerten. Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens (Anlage VM) anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Oldenburg auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.